Die 5-Gesetze-Pyramide: Jede Ebene zählt
Was du auf den Kundenstopper schreiben darfst
- Leistungsübersicht. „Krankengymnastik, Manuelle Therapie, Lymphdrainage, Sportphysiotherapie.“ Eine sachliche Auflistung deiner Behandlungsmethoden ist immer zulässig. Du informierst, du versprichst nichts.
- Qualifikationen. „Zertifizierter Manualtherapeut“, „Bobath-Therapeut“, „Sportphysiotherapeut (DOSB)“. Deine Zusatzqualifikationen darfst du nennen, solange du sie tatsächlich besitzt.
- Öffnungszeiten und Erreichbarkeit. „Termine Mo-Fr 8-18 Uhr“, „Auch abends und samstags“, „Online-Terminbuchung über Doctolib.“ Praktische Informationen sind immer erlaubt und oft der stärkste Grund, warum jemand vor dem Kundenstopper stehen bleibt.
- Selbstzahlerleistungen. „Wellness-Massage: 60 Minuten ab 65 Euro“, „Kinesio-Taping“, „Präventionskurse nach § 20 SGB V.“ Bei Selbstzahlerleistungen hast du mehr Spielraum, aber die HWG-Grenzen gelten trotzdem, sobald du eine gesundheitliche Wirkung ansprichst.
- Kapazitätshinweise. „Termine frei, keine Wartezeit“ oder „Neue Patienten willkommen.“ Schlicht, effektiv und rechtlich unbedenklich. Für viele Praxen mit langen Wartezeiten in der Nachbarschaft kann dieser simple Satz der stärkste Patientenmagnet sein.
Was du nicht schreiben darfst
- „Physiotherapie hilft bei Rückenschmerzen.“ Verboten. Heilversprechen. Richtig wäre: „Physiotherapie bei Rückenschmerzen: Lass dich beraten.“ Der Unterschied: Du versprichst keine Wirkung, sondern bietest Beratung an.
- „Wir machen Sie schmerzfrei.“ Verboten. Erfolgsgarantie. Richtig wäre: „Unser Ziel: Ihre Beweglichkeit verbessern.“ Kein Versprechen, sondern eine Zielformulierung.
- „10 % Rabatt auf Ihre Zuzahlung.“ Verboten. Verstoß gegen Kassenvertragsrecht. Die gesetzliche Zuzahlung darf nicht erlassen, reduziert oder übernommen werden. Weder ganz noch teilweise. Auch nicht als einmaliges Kennenlern-Angebot.
- „Garantiert schnelle Heilung.“ Verboten. Gleich zwei Verstöße: Heilversprechen und Erfolgsgarantie. Abgeschwächte Varianten wie „Schnell wieder fit“ sind ebenfalls grenzwertig.
- „Unsere Patienten bewerten uns mit 4,9 Sternen.“ Grundsätzlich erlaubt, solange die Angabe stimmt. Aber wenn die Bewertung impliziert, dass die Therapie besonders wirksam ist, kann ein Wettbewerber das als irreführende Werbung anfechten. Sicherer: Bewertungen auf Google und Doctolib für sich sprechen lassen, statt sie auf den Kundenstopper zu setzen.
Die Kunst der sicheren Formulierung
„Hilft bei Rückenschmerzen.“
„Rückenschmerzen?“
„Wir helfen dir.“
„Lass dich beraten.“
„Manuelle Therapie gegen Verspannungen.“
„Zertifizierter Manualtherapeut mit 15 Jahren Erfahrung.“
Mit diesen drei Mustern kannst du jeden Kundenstopper-Text so formulieren, dass er wirksam ist und trotzdem keinem der fünf Gesetze widerspricht.
Welcher Kundenstopper passt zur Physiotherapiepraxis?
Saisonale Themen für Physiotherapiepraxen
Bei jedem Thema gilt: Informiere über dein Angebot, versprich keine Heilung. „Präventionskurs Rückengesundheit: 10 Termine ab Januar, § 20 SGB V“ ist ein starker, rechtssicherer Text.
Heilpraktiker für Physiotherapie
Achtung: Die Abgrenzung muss klar sein. Du darfst nicht den Eindruck erwecken, du seist ein vollumfänglicher Heilpraktiker mit Diagnosebefugnis für alle Erkrankungen. Die sektorale Erlaubnis gilt nur für den Bereich der Physiotherapie.
Sich abheben: Spezialisierungs-Matrix
Genehmigung: Innen vs. Außen
- Keine Sondernutzungserlaubnis nötig
- Wettergeschützt, längere Lebensdauer
- Direkt vor der Zielgruppe (Arztpatienten)
- Gemeinsamer Wegweiser möglich
- Weniger Laufkundschaft
- Genehmigung der Hausverwaltung nötig
- Platz oft begrenzt
- Maximale Sichtbarkeit für Passanten
- Neupatienten-Akquise auf der Straße
- Ideal für Praxen mit eigenem Eingang
- Sondernutzungserlaubnis erforderlich
- 20-300 EUR/Jahr je nach Stadt
- Barrierefreiheit beachten (1,50 m frei)
- Wind, Regen, Vandalismus
Tipp für Praxen in Ärztehäusern: Manchmal lohnt es sich, gemeinsam mit den anderen Mietern (Ärzte, Logopäden, Ergotherapeuten) einen einzigen großen Wegweiser-Kundenstopper am Gebäudeeingang aufzustellen. Das teilt die Kosten und gibt dem gesamten Gesundheitszentrum eine professionellere Außenwirkung als fünf einzelne Aufsteller im Treppenhaus.
Die Zuzahlungsfalle: BGH-Urteil beachten
Wer mit gesetzlichen Krankenkassen abrechnet, unterliegt zusätzlichen Einschränkungen. Besonders brisant: Die Übernahme der gesetzlichen 10-Prozent-Zuzahlung als Werbeaktion ist verboten.
Das OLG Stuttgart hat das in einem Grundsatzurteil bestätigt, der BGH hat die Entscheidung 2025 bekräftigt. Wer auf seinem Kundenstopper „Zuzahlung geschenkt“ schreibt, riskiert den Kassenvertrag.
Die gesetzliche Zuzahlung darf nicht erlassen, reduziert oder übernommen werden. Weder ganz noch teilweise. Auch nicht als einmaliges Kennenlern-Angebot.