Kundenstopper Genehmigung: Warum du überhaupt eine brauchst
Eine Kundenstopper Genehmigung brauchst du immer dann, wenn dein Aufsteller auch nur zur Hälfte auf öffentlichem Straßenraum steht. Der Gehweg vor deinem Laden, die Fußgängerzone, der Bürgersteig, das schmale Gras-Dreieck zwischen Bordstein und Hauswand: alles öffentlicher Raum. Dieser Raum ist rechtlich für den „Gemeingebrauch" reserviert, also für das Gehen, Stehenbleiben, Schauen, Flanieren. Alles was darüber hinausgeht, nennt sich juristisch Sondernutzung. Und genau hier landet dein Aufsteller.
Das Prinzip ist bundesweit einheitlich. Geregelt wird die Kundenstopper Genehmigung in den 16 Landesstraßengesetzen, die trotz unterschiedlicher Abkürzungen inhaltlich erstaunlich ähnlich aufgebaut sind. Ein Kundenstopper auf öffentlichem Grund ist immer Sondernutzung und braucht damit grundsätzlich eine Erlaubnis.
Die Umsetzung regeln dann Städte und Gemeinden über eigene Sondernutzungssatzungen. Das ist der Grund, warum Bremen zwei Wochen entscheidet und Berlin bis zu sechs Monate, warum Hamburg gar nichts erlaubt und NRW-Kommunen sehr locker sind. Das Gesetz gibt den Rahmen, die Stadt füllt ihn aus. Für dich heißt das: Die Regeln für deinen Aufsteller hängen nicht von deinem Bundesland ab, sondern von der konkreten Stadt, in der dein Laden steht.
Hinter der Sondernutzung steht eine Logik, die älter ist als jeder Kundenstopper. Öffentlicher Raum ist ein knappes Gut. Wenn jeder einfach etwas darauf abstellen dürfte, wäre der Gehweg schnell verstopft. Die Genehmigungspflicht ist also keine Schikane, sondern ein Steuerungsinstrument: Die Behörde wägt ab, ob dein privater Werbevorteil den Eingriff in den Gemeingebrauch rechtfertigt. In 90 Prozent der Fälle lautet die Antwort ja, in 10 Prozent nein oder nur unter Auflagen.
Rechtlich relevant ist übrigens nicht, ob der Aufsteller groß oder klein ist. Auch ein Mini-Schild vor der Tür kann Sondernutzung sein, wenn es öffentlichen Grund beansprucht. Die Größe spielt höchstens bei der Gebührenkalkulation eine Rolle, nicht bei der Frage, ob eine Erlaubnis nötig ist. Ebenfalls unerheblich ist, wie lange der Aufsteller steht. Zehn Minuten, zehn Stunden oder zehn Monate: Sobald er steht, ist es Sondernutzung.