Recht & Vorschriften
Warum Hamburg Kundenstopper verbietet
Hamburg hat das Recht zur Werbung auf öffentlichen Wegen fast komplett an die Unternehmen Ströer und Wall vergeben. Für einzelne Gewerbetreibende bleibt damit praktisch kein Spielraum. Das Hamburger Serviceportal formuliert es eindeutig: Werbung durch Stellschilder, sogenannte Kundenstopper, ist auf öffentlichen Wegen "bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich nicht gestattet".
Rechtsgrundlage: § 19 Hamburgisches Wegegesetz (HWG). Jede Nutzung, die über den Gemeingebrauch hinausgeht, braucht eine Erlaubnis. Zusätzlich gelten §§ 32 und 33 StVO.
Wichtig: Die Genehmigungspflicht gilt auch für private Flächen, die dem öffentlichen Verkehr zugänglich sind. Selbst wenn der Gehweg vor deinem Laden auf Privatgrund liegt, brauchst du eine Erlaubnis, sobald die Fläche öffentlich genutzt wird (§ 25 Abs. 2 HWG).