Kundenstopper für Kanzleien: Was erlaubt ist
Ein Anwalt, der mit einem Kundenstopper auf dem Gehweg wirbt? Vor zwanzig Jahren wäre das undenkbar gewesen. Das anwaltliche Werbeverbot galt jahrzehntelang als ehernes Gesetz der Branche. Erst die schrittweise Liberalisierung des Berufsrechts hat es möglich gemacht, dass Kanzleien heute Außenwerbung betreiben dürfen. Aber die Grenzen sind eng, und viele Anwälte und Steuerberater bewegen sich unsicher zwischen erlaubter Information und verbotener Reklame.
Dabei ist die Grundregel einfacher, als die meisten denken. § 43b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) formuliert es in einem Satz: Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Sachlich informieren: ja. Mandanten aktiv anwerben: nein.